AKTUELL

AGB

Das Inno­va­ti­ons­netz Kunst­stoff (INNONET Kunst­stoff) ist eine gemein­schaft­liche Ini­tia­tive des Tech­no­lo­gie­zen­trums Horb GmbH + Co. KG (TZ Horb) sowie der regio­nalen Wirt­schafts­för­de­rung Nord­schwarz­wald GmbH (WFG).

Grund­lage der Ini­tia­tive sind mehr­jäh­rige Vor­be­rei­tungs­ar­beiten des TZ Horb sowie die Ergeb­nisse der Clus­ter­ana­lyse der WFG, die für die Wirt­schafts­re­gion Nord­schwarz­wald mit Schwer­punkt um das Mit­tel­zen­trum Horb am Neckar ein großes Ent­wick­lungs­po­ten­tial im Kunst­stoff­be­reich aus­weisen.

Die Betei­ligten (TZ Horb, WFG, Unter­nehmen und Insti­tu­tionen) erklären ihren Willen, durch die Zusam­men­ar­beit in diesem Netz­werk die vor­han­dene Bran­chen­stärke wei­ter­zu¬­ent­wi­ckeln und zu einem regio­nalen Leucht­turm mit über­re­gio­naler Strahl­kraft aus­zu­bauen.


1.
Name, Sitz, Rechts­form

(1) Das Netz­werk führt den Namen Inno­va­ti­ons­netz Kunst­stoff (INNONET Kunst­stoff) und ist Teil des Tech­no­lo­gie­zen­trums Horb GmbH & Co. KG (TZ Horb), Weberstr. 3, 72160 Horb, Ein­tra­gung HRA 440479,Amts­ge­richt Stutt­gart (Regis­ter­ge­richt).
Die Gesell­schafter sind:
Stadt Horb am Neckar, ver­treten durch den Ober­bür­ger­meister
Land­kreis Freu­den­stadt, ver­treten durch den Landrat
Kreiss­par­kasse Freu­den­stadt, ver­treten durch den Vor­stand
Volks­bank Horb - Freu­den­stadt, ver­treten durch den Vor­stand

(2) Es hat seinen Sitz in Horb am Neckar.

(3) Mit Beschluss vom 19.11.2007 hat die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung des TZ Horb die Bei­ra­tungs­funk­tion ihres Bei­rats um die Grund­sätze und Auf­gaben des INNONET Kunst­stoff erwei­tert.

(4) Das INNONET Kunst­stoff ist ein vom TZ Horb geschützter Mar­ken­name.

2.
Leis­tungen

(1) Zweck des bran­chen­über­grei­fenden Netz­werks ist es, die Unter­nehmen, die im Bereich Kunst­stoff tätig sind, sowie deren Zulie­ferer - ins­be­son­dere in der Region Nord­schwarz­wald, aber auch außer­halb - ideell und infor­mativ zu för­dern und diesen eine Platt­form zum Infor­ma­ti­ons­aus­tausch und zur Zusam­men­ar­beit zu geben. Das INNONET Kunst­stoff bün­delt die im Bereich Kunst­stoff vor­han­denen Poten­tiale lang­fristig und gewinn­brin­gend in wirt­schaft­li­cher, tech­no­lo­gi­scher und wis­sen­schaft­li­cher Hin­sicht und stärkt dadurch die Wett­be­werbs­fä­hig­keit der Netz­werk­teil­nehmer.

(2) Das Netz­werk wird vor allem durch fol­gende Leis­tungen ver­wirk­licht:

  • Aus­tausch und Ver­mitt­lung von Kon­takten bzw. Infor­ma­tionen durch Treffen, Ver­an­stal­tungen und sons­tigen Maß­nahmen, die der Infor­ma­tion dieser Unter­nehmen dienen.
  • Durch­füh­rung von Maß­nahmen gemein­samer Öffent­lich­keits­ar­beit
  • Gemein­same Ini­tia­tiven im Bereich der Aus- und Wei­ter­bil­dung
  • Zusam­men­ar­beit mit Insti­tu­tionen aus Wis­sen­schaft, For­schung und Lehre
  • Unter­stüt­zung bei der Umset­zung von Inno­va­tionen.

(3) Mittel des INNONET Kunst­stoff werden für obige Leis­tungen ver­wendet.

3.
Teil­nahme am INNONET Kunst­stoff

(1) Teil­nehmer im INNONET Kunst­stoff können fol­gende Unter­nehmen, Insti­tu­tionen und Per­sonen werden:

  • Unter­nehmen im Sinne von Per­sonen- und Kapi­tal­ge­sell­schaften der Kunst­stoff-Indus­trie, deren Zulie­ferer sowie Unter­nehmen angren­zender Bran­chen
  • Hoch­schul- und andere Bil­dungs­ein­rich­tungen
  • For­schungs­ein­rich­tungen
  • Kam­mern und Ver­bände
  • Ein­zel­per­sonen.

(2) Die Teil­nahme am Netz­werk wird durch einen schrift­li­chen Antrag an die Geschäfts­stelle des Netz­werks bean­tragt. Über die Teil­nahme ent­scheidet mehr­heit­lich der Len­kungs­kreis des INNONET Kunst­stoff.

(3) Auch bran­chen­fremde Unter­nehmen und Orga­ni­sa­tionen können durch den Len­kungs­kreis in das INNONET Kunst­stoff auf­ge­nommen werden. Der Len­kungs­kreis ent­scheidet mehr­heit­lich über die Auf­nahme, die Höhe des Teil­neh­mer­bei­trags und die Berech­ti­gung der Nut­zung der Marke INNONET Kunst­stoff.

(4) Asso­zi­ierter Teil­nehmer kann auch ein Unter­nehmen werden, das in einer Organ­schaft (Kon­zern­ver­bun­den­heit, 100-Pro­zent-Tochter) mit einem Netz­werk­teil­nehmer steht.

4.
Been­di­gung der Teil­nahme

(1) Die Netz­werk­teil­nahme endet durch ein­fache Mit­tei­lung an die Geschäfts­stelle zum Ende des Kalen­der­jahres. Der Netz­werk­teil­nehmer bleibt bis zu seinem Austritt an die Bedin­gungen des INNONET Kunst­stoff gebunden.

(2) Ein Netz­werk­teil­nehmer kann durch den Len­kungs­kreis aus dem INNONET Kunst­stoff durch ein­stim­migen Beschluss aus­ge­schlossen werden, wenn er nach­haltig gegen die Inter­essen des Netz­werks ver­stößt oder in anderer Weise die Netz­werk­ar­beit ernst­haft gefährdet. Des Wei­teren kann ein Netz­werk­teil­nehmer durch die Geschäfts­füh­rung des TZ Horb aus­ge­schlossen werden, wenn er den Teil­neh­mer­bei­trag trotz zwei­ma­liger Mah­nung nicht zahlt.

(3) Ein Netz­werk­teil­nehmer kann auch durch die Geschäfts­füh­rung des TZ Horb aus­ge­schlossen werden, wenn dieser dem Geschäfts­ab­lauf des TZ Horb Schaden zufügt oder dessen Inter­essen ent­gegen han­delt.

(4) Die Netz­werk­teil­nehmer erhalten bei ihrem Aus­scheiden, bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Netz­werks kei­nerlei Rück­ver­gü­tung.

5.
Rechte und Pflichten der Teil­nehmer

(1) Die Netz­werk­teil­nehmer haben in der Ver­samm­lung des Netz­werks eine Stimme, unge­achtet der Art der Insti­tu­tion, der Umsatz­größe oder der Zahl der von ihnen ver­tre­tenen Per­sonen.

(2) Die Netz­werk­teil­nehmer im Netz­werk sind berech­tigt, die Marke INNONET Kunst­stoff zu führen und sie als Netz­werk­teil­nehmer in der Außen­kom­mu­ni­ka­tion zu ver­wenden. Sie dürfen jedoch nur dann eine Ver­an­stal­tung oder Ähn­li­ches unter der Marke INNONET Kunst­stoff durch­führen, wenn diese dem Zweck des Netz­werks ent­spricht.

(3) Das Recht zur Nut­zung der Marke INNONET Kunst­stoff darf nicht an Dritte über­tragen werden und erlischt mit der Been­di­gung der Teil­nahme.

6.
Gre­mien des Netz­werks

(1) Die Gre­mien des Netz­werks sind

  • die Ver­samm­lung der Netz­werk­teil­nehmer
  • der Len­kungs­kreis

(2) Die Tätig­keit in den Gre­mien wird nicht ver­gütet.

(3) Es können durch die Gre­mien auch wei­tere Fach­gre­mien berufen werden.

7.
Die Ver­samm­lung der Netz­werk­teil­nehmer

(1) Eine Ver­samm­lung der Netz­werk­teil­nehmer findet einmal jähr­lich statt. Eine Ein­la­dung geht ihnen durch die Geschäfts­stelle recht­zeitig zu.

(2) Beschlüsse werden mit einer ein­fa­chen Stim­men­mehr­heit der Anwe­senden gefasst.

(3) Die Ver­samm­lung der Netz­werk­teil­nehmer ist ins­be­son­dere für fol­gende Ange­le­gen­heiten zuständig:

  • die Beschluss­fas­sung über die stra­te­gi­schen Akti­vi­täten des Netz­werks und die damit ver­knüpfte Ver­wen­dung der ver­füg­baren Finanz­mittel,
  • die Fest­set­zung der Teil­neh­mer­bei­träge,
  • die Beschluss­fas­sung über sons­tige für das Netz­werk grund­le­gende Ent­schei­dungen,
  • die Wahl der Arbeits­kreis­leiter


(4) Die Beschlüsse mit haf­tungs­recht­li­chen Aus­wir­kungen werden ein­ver­nehm­lich mit dem TZ Horb abge­stimmt.

8.
Der Len­kungs­kreis

(1) Der Len­kungs­kreis besteht aus der Geschäfts­füh­rung der Tech­no­lo­gie­zen­trum Horb GmbH & Co. KG (TZ Horb) und der Geschäfts­füh­rung der Wirt­schafts­för­de­rung Nord­schwarz­wald GmbH (WFG) sowie den Arbeits­kreis­lei­tern. Mit der Been­di­gung der Teil­nahme im Netz­werk endet auch das Amt inner­halb im Len­kungs­kreis.

(2) Der Len­kungs­kreis steuert das Netz­werk und sorgt für die Erfül­lung der Auf­gaben. Er ist an die Beschlüsse der Ver­samm­lung der Netz­werk­teil­nehmer gebunden, ent­scheidet jedoch in deren Rahmen frei. Er ist berech­tigt, im Rahmen der beschlos­senen Akti­vi­täten und ver­füg­baren Mittel finan­zi­elle Ent­schei­dungen zu treffen.

(3) Dem Len­kungs­kreis obliegt ins­be­son­dere:

  • die fach­liche Füh­rung eines Netz­werk­ko­or­di­na­tors
  • die fach­liche Steue­rung des Netz­werks
  • die Auf­stel­lung von stra­te­gi­schen Vor­schlägen zur Wei­ter­ent­wick­lung des Netz­werks
  • an die Ver­samm­lung der Netz­werk­teil­nehmer
  • die Auf­nahme von Netz­werk­teil­neh­mern,
  • der Aus­schluss von Netz­werk­teil­neh­mern aus wich­tigen Gründen.
9.
Die Arbeits­kreis­leiter

(1)  Die Arbeits­kreis­leiter werden in der jähr­li­chen Ver­samm­lung der Netz­werk­teil­nehmer oder bei Bedarf im Umlauf­ver­fahren mit ein­fa­cher Mehr­heit von den Netz­werk­teil­neh­mern bestimmt. Die Amts­zeit beträgt zwei Jahre. Eine Wie­der­wahl ist zulässig.

(2)  Durch Beschluss vom 19.11.2007 der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung des TZ Horb sind die Arbeit­kreis­leiter Mit­glieder im Beirat des TZ Horb.

10.
Teil­neh­mer­bei­trag

(1)  Der jähr­liche Teil­neh­mer­bei­trag ist abhängig von der Größe des Unter­neh­mens / der Insti­tu­tion und beträgt:

  • € 250,- (zzgl. MwSt.) für Ein­zel­per­sonen und Start-Ups (Grün­dung: < 3 Jahre, < 6 Mitarbeiter
  • € 500,- (zzgl. MwSt.) für klei­nere und mitt­lere Unter­nehmen (KMU)* sowie für Kam­mern und Ver­bände
  • € 1000,- (zzgl. MwSt.) für Großun­ter­nehmen ( 250 Mit­ar­beiter)

*KMU-Defi­ni­tion: Die EU defi­niert Klein- und mit­tel­stän­di­sche Unter­nehmen wie folgt:
Anzahl der Mit­ar­beiter < 250 Jahresumsatz max. 50 Mio. € oder Jahresbilanzsumme max. 43 Mio. €; max. 25% im Besitz eines oder mehrer Unternehmen
(Details: siehe Emp­feh­lung 2003/361/EG der Kom­mis­sion vom 06.05.2003)

(2) Der Teil­neh­mer­bei­trag wird jeweils am 15. Januar eines Jahres fällig, bei neu hinzu kom­menden Teil­neh­mern mit dem Tag ihrer Auf­nahme. Bei Auf­nahme im lau­fenden Jahr wird der Teil­neh­mer­bei­trag monats­an­teilig berechnet.

(3) Über­wie­gend öffent­lich finan­zierte Insti­tu­tionen können eine Befreiung vom Teil­neh­mer¬­bei­trag bean­tragen. Der Antrag ist an die Geschäfts­stelle zu richten. Der Len­kungs­kreis ent­scheidet ein­stimmig über den Antrag.

11.
Haf­tung

Das Netz­werk ist ein von den Gesell­schaf­tern des TZ Horb GmbH & Co. KG (TZ Horb) gegrün­deter und vor­fi­nan­zierter Geschäfts­be­reich. Dieses haftet für die Tätig­keiten des Netz­werks im nor­malen gesetz­li­chen Rahmen und behält sich bei haf­tungs­re­le­vanten Beschlüssen ein Veto­recht vor.


Horb a.N., den 03. Sep­tember 2008




Tech­no­lo­gie­zen­trum Horb GmbH & Co. KG (TZ Horb), Weberstr. 3, 72160 Horb, Ein­tra­gung HRA 440479, Amts­ge­richt Stutt­gart (Regis­ter­ge­richt). Geschäfts­führer Axel Bloch­witz, Thomas Stau­bitzer
Tel. 07451-2031, 07451-901-322