Das Innovationsnetz Kunststoff (INNONET Kunststoff) ist eine gemeinschaftliche Initiative des Technologiezentrums Horb GmbH + Co. KG (TZ Horb) sowie der regionalen Wirtschaftsförderung Nordschwarzwald GmbH (WFG).
Grundlage der Initiative sind mehrjährige Vorbereitungsarbeiten des TZ Horb sowie die Ergebnisse der Clusteranalyse der WFG, die für die Wirtschaftsregion Nordschwarzwald mit Schwerpunkt um das Mittelzentrum Horb am Neckar ein großes Entwicklungspotential im Kunststoffbereich ausweisen.
Die Beteiligten (TZ Horb, WFG, Unternehmen und Institutionen) erklären ihren Willen, durch die Zusammenarbeit in diesem Netzwerk die vorhandene Branchenstärke weiterzu¬entwickeln und zu einem regionalen Leuchtturm mit überregionaler Strahlkraft auszubauen.
1.
Name, Sitz, Rechtsform
(1) Das Netzwerk führt den Namen Innovationsnetz Kunststoff (INNONET Kunststoff) und ist Teil des Technologiezentrums Horb GmbH & Co. KG (TZ Horb), Weberstr. 3, 72160 Horb, Eintragung HRA 440479,Amtsgericht Stuttgart (Registergericht).
Die Gesellschafter sind:
Stadt Horb am Neckar, vertreten durch den Oberbürgermeister
Landkreis Freudenstadt, vertreten durch den Landrat
Kreissparkasse Freudenstadt, vertreten durch den Vorstand
Volksbank Horb - Freudenstadt, vertreten durch den Vorstand
(2) Es hat seinen Sitz in Horb am Neckar.
(3) Mit Beschluss vom 19.11.2007 hat die Gesellschafterversammlung des TZ Horb die Beiratungsfunktion ihres Beirats um die Grundsätze und Aufgaben des INNONET Kunststoff erweitert.
(4) Das INNONET Kunststoff ist ein vom TZ Horb geschützter Markenname.
2.
Leistungen
(1) Zweck des branchenübergreifenden Netzwerks ist es, die Unternehmen, die im Bereich Kunststoff tätig sind, sowie deren Zulieferer - insbesondere in der Region Nordschwarzwald, aber auch außerhalb - ideell und informativ zu fördern und diesen eine Plattform zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit zu geben. Das INNONET Kunststoff bündelt die im Bereich Kunststoff vorhandenen Potentiale langfristig und gewinnbringend in wirtschaftlicher, technologischer und wissenschaftlicher Hinsicht und stärkt dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der Netzwerkteilnehmer.
(2) Das Netzwerk wird vor allem durch folgende Leistungen verwirklicht:
(3) Mittel des INNONET Kunststoff werden für obige Leistungen verwendet.
3.
Teilnahme am INNONET Kunststoff
(1) Teilnehmer im INNONET Kunststoff können folgende Unternehmen, Institutionen und Personen werden:
(2) Die Teilnahme am Netzwerk wird durch einen schriftlichen Antrag an die Geschäftsstelle des Netzwerks beantragt. Über die Teilnahme entscheidet mehrheitlich der Lenkungskreis des INNONET Kunststoff.
(3) Auch branchenfremde Unternehmen und Organisationen können durch den Lenkungskreis in das INNONET Kunststoff aufgenommen werden. Der Lenkungskreis entscheidet mehrheitlich über die Aufnahme, die Höhe des Teilnehmerbeitrags und die Berechtigung der Nutzung der Marke INNONET Kunststoff.
(4) Assoziierter Teilnehmer kann auch ein Unternehmen werden, das in einer Organschaft (Konzernverbundenheit, 100-Prozent-Tochter) mit einem Netzwerkteilnehmer steht.
4.
Beendigung der Teilnahme
(1) Die Netzwerkteilnahme endet durch einfache Mitteilung an die Geschäftsstelle zum Ende des Kalenderjahres. Der Netzwerkteilnehmer bleibt bis zu seinem Austritt an die Bedingungen des INNONET Kunststoff gebunden.
(2) Ein Netzwerkteilnehmer kann durch den Lenkungskreis aus dem INNONET Kunststoff durch einstimmigen Beschluss ausgeschlossen werden, wenn er nachhaltig gegen die Interessen des Netzwerks verstößt oder in anderer Weise die Netzwerkarbeit ernsthaft gefährdet. Des Weiteren kann ein Netzwerkteilnehmer durch die Geschäftsführung des TZ Horb ausgeschlossen werden, wenn er den Teilnehmerbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht zahlt.
(3) Ein Netzwerkteilnehmer kann auch durch die Geschäftsführung des TZ Horb ausgeschlossen werden, wenn dieser dem Geschäftsablauf des TZ Horb Schaden zufügt oder dessen Interessen entgegen handelt.
(4) Die Netzwerkteilnehmer erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Netzwerks keinerlei Rückvergütung.
5.
Rechte und Pflichten der Teilnehmer
(1) Die Netzwerkteilnehmer haben in der Versammlung des Netzwerks eine Stimme, ungeachtet der Art der Institution, der Umsatzgröße oder der Zahl der von ihnen vertretenen Personen.
(2) Die Netzwerkteilnehmer im Netzwerk sind berechtigt, die Marke INNONET Kunststoff zu führen und sie als Netzwerkteilnehmer in der Außenkommunikation zu verwenden. Sie dürfen jedoch nur dann eine Veranstaltung oder Ähnliches unter der Marke INNONET Kunststoff durchführen, wenn diese dem Zweck des Netzwerks entspricht.
(3) Das Recht zur Nutzung der Marke INNONET Kunststoff darf nicht an Dritte übertragen werden und erlischt mit der Beendigung der Teilnahme.
6.
Gremien des Netzwerks
(1) Die Gremien des Netzwerks sind
(2) Die Tätigkeit in den Gremien wird nicht vergütet.
(3) Es können durch die Gremien auch weitere Fachgremien berufen werden.
(1) Eine Versammlung der Netzwerkteilnehmer findet einmal jährlich statt. Eine Einladung geht ihnen durch die Geschäftsstelle rechtzeitig zu.
(2) Beschlüsse werden mit einer einfachen Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.
(3) Die Versammlung der Netzwerkteilnehmer ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
(4) Die Beschlüsse mit haftungsrechtlichen Auswirkungen werden einvernehmlich mit dem TZ Horb abgestimmt.
(1) Der Lenkungskreis besteht aus der Geschäftsführung der Technologiezentrum Horb GmbH & Co. KG (TZ Horb) und der Geschäftsführung der Wirtschaftsförderung Nordschwarzwald GmbH (WFG) sowie den Arbeitskreisleitern. Mit der Beendigung der Teilnahme im Netzwerk endet auch das Amt innerhalb im Lenkungskreis.
(2) Der Lenkungskreis steuert das Netzwerk und sorgt für die Erfüllung der Aufgaben. Er ist an die Beschlüsse der Versammlung der Netzwerkteilnehmer gebunden, entscheidet jedoch in deren Rahmen frei. Er ist berechtigt, im Rahmen der beschlossenen Aktivitäten und verfügbaren Mittel finanzielle Entscheidungen zu treffen.
(3) Dem Lenkungskreis obliegt insbesondere:
(1) Die Arbeitskreisleiter werden in der jährlichen Versammlung der Netzwerkteilnehmer oder bei Bedarf im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit von den Netzwerkteilnehmern bestimmt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Durch Beschluss vom 19.11.2007 der Gesellschafterversammlung des TZ Horb sind die Arbeitkreisleiter Mitglieder im Beirat des TZ Horb.
(1) Der jährliche Teilnehmerbeitrag ist abhängig von der Größe des Unternehmens / der Institution und beträgt:
*KMU-Definition: Die EU definiert Klein- und mittelständische Unternehmen wie folgt:
Anzahl der Mitarbeiter < 250 Jahresumsatz max. 50 Mio. € oder Jahresbilanzsumme max. 43 Mio. €; max. 25% im Besitz eines oder mehrer Unternehmen
(Details: siehe Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06.05.2003)
(2) Der Teilnehmerbeitrag wird jeweils am 15. Januar eines Jahres fällig, bei neu hinzu kommenden Teilnehmern mit dem Tag ihrer Aufnahme. Bei Aufnahme im laufenden Jahr wird der Teilnehmerbeitrag monatsanteilig berechnet.
(3) Überwiegend öffentlich finanzierte Institutionen können eine Befreiung vom Teilnehmer¬beitrag beantragen. Der Antrag ist an die Geschäftsstelle zu richten. Der Lenkungskreis entscheidet einstimmig über den Antrag.
Das Netzwerk ist ein von den Gesellschaftern des TZ Horb GmbH & Co. KG (TZ Horb) gegründeter und vorfinanzierter Geschäftsbereich. Dieses haftet für die Tätigkeiten des Netzwerks im normalen gesetzlichen Rahmen und behält sich bei haftungsrelevanten Beschlüssen ein Vetorecht vor.
Horb a.N., den 03. September 2008
Technologiezentrum Horb GmbH & Co. KG (TZ Horb), Weberstr. 3, 72160 Horb, Eintragung HRA 440479, Amtsgericht Stuttgart (Registergericht). Geschäftsführer Axel Blochwitz, Thomas Staubitzer
Tel. 07451-2031, 07451-901-322